Teilzeitanspruch: Wann Mitarbeitende ein Recht auf weniger Stunden haben
In Deutschland haben Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Teilzeit – dank des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), das bereits seit 2001 gilt
Voraussetzungen für den Anspruch
- Sechs Monate Betriebszugehörigkeit müssen bestehen
- Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitende
- Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich erfolgen – eine E‑Mail reicht
Erörterungspflicht & Angebotspflicht
- Der Arbeitgeber muss ein Gespräch führen, um über Zeitumfang und Verteilung zu sprechen
- Außerdem muss er geeignete freie Stellen im Betrieb aufzeigen oder anbieten
Wann darf Teilzeit abgelehnt werden?
Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn schwerwiegende betriebliche Gründe vorliegen, zum Beispiel:
- Ordnung und Sicherheit im Betrieb würden beeinträchtigt
- Der Arbeitsablauf wäre deutlich gestört oder es entstünden unverhältnismäßige Kosten
Die Ablehnung muss schriftlich und begründet erfolgen – spätestens einen Monat vor Teilzeitbeginn Reagiert der Arbeitgeber nicht fristgerecht, gilt der Antrag automatisch als genehmigt
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Brückenteilzeit („Rückkehrrecht“)
Seit 2019 gibt es das Recht auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) (§ 9a TzBfG):
- Voraussetzungen:
- Arbeitsverhältnis ≥ 6 Monate
- Betrieb mit ≥ 45 Mitarbeitenden
- Teilzeit für 1–5 Jahre möglich
- Arbeitgeberin kann ablehnen, wenn:
- bereits mehrere Mitarbeitende Brückenteilzeit nutzen (45–200 Mitarbeitende)
- betriebliche Gründe vorliegen (siehe oben)
Weitere Regeln & Rechte
- Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben: Arbeitgeber müssen neue Stellen auch als Teilzeit besetzen
- Gleicher Lohn pro Stunde, proportionaler Urlaub – Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden .
- Während Elternzeit besteht ein spezieller Anspruch: bis zu 30 Stunden pro Woche (bei ≥15 Mitarbeitenden)
Ablauf im Überblick
- Antrag mindestens 3 Monate vor Beginn in Textform
- Erörterung durch Arbeitgeber
- Bewilligung oder schriftliche Ablehnung mit Frist
- Automatische Bewilligung bei Versäumnis
- Neue Vereinbarung schriftlich fixieren
Fazit
Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden und mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit haben einen rechtlich verankerten Anspruch auf Teilzeit – unbefristet oder befristet (Brückenteilzeit).
Arbeitgeber können nur bei zwingenden betrieblichen Gründen ablehnen – und müssen Entscheidungen und Alternativen schriftlich kommunizieren. Ignorieren sie Fristen, tritt der Antrag automatisch in Kraft.



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