Teilzeitanspruch: Wann Mitarbeitende ein Recht auf weniger Stunden haben

In Deutschland haben Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Teilzeit – dank des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), das bereits seit 2001 gilt

Voraussetzungen für den Anspruch

  • Sechs Monate Betriebszugehörigkeit müssen bestehen
  • Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitende
  • Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich erfolgen – eine E‑Mail reicht

Erörterungspflicht & Angebotspflicht

  • Der Arbeitgeber muss ein Gespräch führen, um über Zeitumfang und Verteilung zu sprechen
  • Außerdem muss er geeignete freie Stellen im Betrieb aufzeigen oder anbieten

Wann darf Teilzeit abgelehnt werden?

Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn schwerwiegende betriebliche Gründe vorliegen, zum Beispiel:

  • Ordnung und Sicherheit im Betrieb würden beeinträchtigt
  • Der Arbeitsablauf wäre deutlich gestört oder es entstünden unverhältnismäßige Kosten

Die Ablehnung muss schriftlich und begründet erfolgen – spätestens einen Monat vor Teilzeitbeginn Reagiert der Arbeitgeber nicht fristgerecht, gilt der Antrag automatisch als genehmigt

Brückenteilzeit („Rückkehrrecht“)

Seit 2019 gibt es das Recht auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) (§ 9a TzBfG):

  • Voraussetzungen:
    • Arbeitsverhältnis ≥ 6 Monate
    • Betrieb mit ≥ 45 Mitarbeitenden
  • Teilzeit für 1–5 Jahre möglich
  • Arbeitgeberin kann ablehnen, wenn:
    • bereits mehrere Mitarbeitende Brückenteilzeit nutzen (45–200 Mitarbeitende)
    • betriebliche Gründe vorliegen (siehe oben)

Weitere Regeln & Rechte

  • Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben: Arbeitgeber müssen neue Stellen auch als Teilzeit besetzen
  • Gleicher Lohn pro Stunde, proportionaler Urlaub – Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden .
  • Während Elternzeit besteht ein spezieller Anspruch: bis zu 30 Stunden pro Woche (bei ≥15 Mitarbeitenden)

Ablauf im Überblick

  1. Antrag mindestens 3 Monate vor Beginn in Textform
  2. Erörterung durch Arbeitgeber
  3. Bewilligung oder schriftliche Ablehnung mit Frist
  4. Automatische Bewilligung bei Versäumnis
  5. Neue Vereinbarung schriftlich fixieren

Fazit

Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden und mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit haben einen rechtlich verankerten Anspruch auf Teilzeit – unbefristet oder befristet (Brückenteilzeit).

Arbeitgeber können nur bei zwingenden betrieblichen Gründen ablehnen – und müssen Entscheidungen und Alternativen schriftlich kommunizieren. Ignorieren sie Fristen, tritt der Antrag automatisch in Kraft.

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